AGB
Applicable in business transactions with entrepreneurs, legal entities under public law and special funds under public law.
- General
Our Terms and Conditions of Purchase shall apply exclusively; we shall only recognize general terms and conditions of business of the Supplier that conflict with or deviate from our Terms and Conditions of Purchase to the extent that we have expressly agreed to them in writing. The acceptance of goods or services of the supplier (hereinafter: subject matter of the contract) or their payment does not imply consent to other terms and conditions.
- Conclusion of contract and contract amendments
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.7 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL), sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der KTI Plersch Kältetechnik GmbH sind Bestandteil des Vertrages.
- Delivery
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Wertes maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).
3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
- Force majeure
Force majeure, labor disputes, operational disruptions through no fault of our own, unrest, official measures and other unavoidable events shall release us from the obligation to take delivery on time for the duration of their occurrence. During such events and within two weeks after their end we shall be entitled - without prejudice to our other rights - to withdraw from the contract in whole or in part insofar as these events are not of insignificant duration and our requirements are considerably reduced due to the need to procure the goods elsewhere as a result.
- Shipping notice and invoice
The information in our purchase orders and delivery schedules shall apply. The invoice is to be sent in one copy to the address printed on the invoice, stating the invoice number and other allocation features; it may not be enclosed with the shipments.
- Pricing and transfer of risk
If no special agreement has been made, the prices shall be understood free works duty paid (DDP according to Incoterms 2000) including packaging. Value added tax is not included. The supplier shall bear the material risk until acceptance of the goods by us or our agent at the place to which the goods are to be delivered in accordance with the order.
- Terms of payment
Unless otherwise agreed, payment of the invoice shall be made either within 20 days with a discount of 3 % or within 30 days without discount from the due date of the payment claim and receipt of both the invoice and the goods or performance of the service. Payment shall be made subject to invoice verification.
- Claims for defects and recourse
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunllich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vor- nehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell be- stehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechts- mangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertrags- gegenstands (Gefahrübergang)
8.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ab- lieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegen- standes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
- Product liability
9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadens- ursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er soweit die Beweislast.
9.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.3 im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Von einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
- Execution of works
Persons who carry out work on the plant premises in fulfillment of the contract shall observe the provisions of the respective plant regulations. Liability for accidents that occur to these persons on the plant premises is excluded, unless they were caused by intentional or grossly negligent breach of duty by our legal representatives or vicarious agents.
- Provision
Materials, parts, containers and special packaging provided by us shall remain our property. These may only be used as intended. The processing of materials and the assembly of parts shall be carried out for us. It is agreed that we are co-owners of the products manufactured using our materials and parts in the ratio of the value of the materials provided to the value of the total product, which shall be held in safe custody for us by the supplier.
- Documents and secrecy
12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeich- nungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinn- gemäß auch für unsere Druckaufträge.
- Export control and customs
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdoku- menten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an.
– die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
– für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
– den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
– ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt, oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
– die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
– einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle wei- teren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
- Place of performance
The place of performance shall be the place to which the goods are to be delivered according to the order or at which the service is to be rendered. Unless otherwise agreed, Balzheim.
- General provisions
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
15.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Ein- kaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Ulm. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
Balzheim im Januar 2009
Registergericht Ulm HRA 5278, Sitz: Balzheim
Geschäftsführerin:
M.Sc. (TUM) Caroline Walleter-Plersch
Carl-Otto-Weg 14/2
D-88418 Balzheim
Tel.: +49 7347 9572 – 0
Fax +49 7347 22
info@kti-plersch.com
www.kti-plersch.com
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Terms of sale and delivery
for use opposite:
- a person who, at the time of conclusion of the contract, acts in the exercise of his commercial or independent professional activity (entrepreneur);
- legal entities under public law or a special fund under public law.
I. General
- All deliveries and services are based on these terms and conditions as well as any separate contractual agreements. Deviating terms and conditions of purchase of the Purchaser shall not become part of the contract even by acceptance of the order. In the absence of a special agreement, a contract shall be concluded with the written order confirmation of the Supplier.
- References or counter-confirmations by the purchaser with reference to his terms and conditions of purchase are hereby expressly rejected.
- The supplier reserves the property rights and copyrights to samples, cost estimates, drawings and similar. They may not be made accessible to third parties. The Supplier undertakes to make information and documents designated by the Purchaser as confidential accessible to third parties only with the Purchaser's consent. The Supplier undertakes to make information and documents designated by the Purchaser as confidential available to third parties only with the Purchaser's consent.
II Conclusion of contract, quality, order confirmation
- Our offers are subject to change. We shall only be bound by our offers if they are expressly designated as binding. Otherwise, they shall be deemed to be an invitation to submit offers. In such cases, our written confirmation of the order is required for the conclusion of a contract.
- We shall only assume guarantees of quality if these are expressly designated as such in an offer or in an order confirmation and the obligations arising from the guarantee are unambiguously assigned in detail from the offer or the order confirmation.
- Our written order confirmation shall be decisive for the scope of delivery.
- Verbal collateral agreements and assurances by our employees and representatives require our written confirmation to be legally effective.
III. price and payment
- In the absence of a special agreement, the prices shall apply ex works including loading in the works, but excluding packaging, unloading and, if applicable, assembly, which shall be carried out at the prices valid at the time of the work. Value added tax at the respective statutory rate shall be added to the prices.
- In the absence of a special agreement, payment shall be made without any deduction á account of the Supplier, namely: 1/3 down payment after receipt of the order confirmation, 1/3 as soon as the Purchaser has been notified that the main parts are ready for dispatch, the remaining amount within one month after transfer of risk.
- The Purchaser shall only be entitled to withhold payments or to set off payments against counterclaims to the extent that its counterclaims are undisputed or have been finally determined by a court of law.
- Costs of shipment of the goods shall be borne by the customer. These costs also include taxes, customs duties and the like caused by the shipment.
IV. Delivery time, delay in delivery
- The delivery time results from the agreements of the contracting parties. Compliance with the delivery time by the Supplier requires that all commercial and technical questions between the contracting parties have been clarified and that the Purchaser has fulfilled all obligations incumbent upon it, such as the provision of the necessary official certificates or approvals or the payment of a deposit. The delivery period shall only apply from this point in time. If this is not the case, the delivery time shall be extended accordingly. This shall not apply if the Supplier is responsible for the delay.
- Compliance with the delivery deadline is subject to correct and timely delivery to the supplier. The supplier shall inform the customer as soon as possible of any delays that become apparent.
- The delivery period shall be deemed to have been complied with if the delivery item has left the Supplier's works or notification of readiness for dispatch has been given by the time the delivery period expires. Insofar as acceptance is to take place, the acceptance date shall be decisive - except in the case of justified refusal of acceptance - alternatively the notification of readiness for acceptance.
- If shipment or acceptance of the delivery item is delayed for reasons for which the Purchaser is responsible, the costs incurred as a result of the delay shall be charged to the Purchaser, starting one month after notification of readiness for shipment or acceptance.
- If non-compliance with the delivery time is due to force majeure, labor disputes or other events beyond the Supplier's control, the delivery time shall be extended accordingly. The Supplier shall notify the Purchaser of the beginning and end of such circumstances as soon as possible.
- The Purchaser may withdraw from the contract if the entire performance becomes finally impossible for the Supplier prior to the passing of risk. In addition, the Purchaser may withdraw from the contract if, in the case of an order, the performance of part of the delivery becomes impossible and the Purchaser has a justified interest in rejecting the partial delivery. If this is not the case, the Purchaser shall pay the contract price attributable to the partial delivery. The same shall apply in the event of the Supplier's inability to perform. Section VII. 2 shall apply in all other respects. If the impossibility or incapacity occurs during the delay in acceptance or if the Purchaser is solely or predominantly responsible for these circumstances, the Purchaser shall remain obligated to counter-performance.
- If the Supplier is in default, the Purchaser may - provided that it can credibly demonstrate that it has suffered a loss as a result - claim compensation for each full week of the delay in the amount of a maximum of 0.5%, but in no case more than a total of 5% of the price of that part of the Supplies which could not be used for the intended purpose because of the delay. The Purchaser's claims for damages due to delayed Supplies as well as claims for damages in lieu of performance exceeding the limits specified above shall be excluded in all cases of delayed Supplies, even upon expiry of a time set to the Supplier to effect the Supplies. This shall not apply in cases of liability based on intent, gross negligence or injury to life, body or health. A change in the burden of proof to the detriment of the Purchaser is not associated with the above provisions.
V. Transfer of risk, acceptance
- The risk shall pass to the Purchaser when the delivery item has left the factory, even if partial deliveries are made or the Supplier has assumed other services, e.g. shipping costs or delivery and installation. If acceptance is required, this shall be decisive for the passing of risk. It must be carried out without delay on the acceptance date, alternatively after the Supplier's notification of readiness for acceptance. The Purchaser may not refuse acceptance in the event of an insignificant defect.
- If the dispatch, delivery, commencement, performance of installation or assembly is delayed for reasons for which the Purchaser is responsible or if the Purchaser is in default of acceptance for other reasons, the risk shall pass to the Purchaser.
- Partial deliveries are permissible insofar as they are reasonable for the customer.
VI. retention of title
- We reserve our title until settlement of all claims already arising from the business relationship or ancillary claims still standing in close connection with the delivered goods (interest on use, damages for delay, etc.). In the case of transactions against current account, the retention of title shall also serve as security for our balance claims. The treatment or processing, assembly or other utilization of goods subject to retention of title shall be deemed to have been carried out on our behalf. If the goods subject to retention of title are mixed, combined or blended with other items ("third-party goods"), the customer shall assign to us its ownership or co-ownership rights to the new item and shall hold it in safe custody for us free of charge with due commercial care. We accept the assignment.
- If the purchaser sells goods subject to retention of title alone or together with third-party goods, he hereby assigns to us the claims arising from the resale in the amount of the value of the goods subject to retention of title together with all ancillary rights. We accept the assignment. The value of the reserved goods shall be our invoice amount plus a security surcharge of ten percent. All claims of the purchaser arising from contracts in connection with the processing or installation of the reserved goods, as well as claims accruing to the purchaser through the connection of the reserved goods with the property of a third party, shall be assigned in the same manner. The advance assignment also extends to any balance claim.
- If the customer installs goods subject to retention of title as an essential component in his own property, he hereby assigns to us the claims arising from a sale of the property or of property rights in the amount of the value of the goods subject to retention of title (including 10%'s security surcharge) with all ancillary rights. The advance assignment shall also extend to any balance claim. We accept the assignment.
- The customer shall be entitled to resell, use or install the goods subject to retention of title only in the ordinary course of business and only subject to the proviso that the claims within the meaning of the above clauses are actually transferred to us. The customer shall not be entitled to dispose of the goods subject to retention of title in any other way, in particular by pledging them or assigning them as security.
- We revocably authorize the purchaser to collect the claims assigned in accordance with the above clauses. We shall not make use of the right to collect as long as the customer meets his payment obligations, also towards third parties. At our request, the customer shall name the debtor of the assigned claim and provide comprehensive information - whereby it is not sufficient to allow us to inspect books and business papers - and notify the debtor of the assignment. We shall also be entitled to notify the debtor of the assignment ourselves. In the event of cessation of payments, application for or initiation of insolvency proceedings or in the event of the implementation of out-of-court settlement proceedings with the creditors concerning the settlement of debts, the rights of the customer to resell, use or install the reserved goods and the authorization to collect the assigned claims shall expire.
- The Purchaser shall inform us without undue delay, handing over the documents necessary for an objection, of any compulsory enforcement measures by third parties in respect of the reserved goods or the (pre-)assigned claims.
- In the event of default in payment by the customer, we shall be entitled to take back the goods subject to retention of title after a single reminder and the customer shall be obliged to surrender them. The customer grants us the right to enter his premises, to mark or to take away the delivered goods. The costs for taking back the goods shall be borne by the customer.
- If the realizable value of the securities granted exceeds the claims to be secured by more than ten percent, we shall be obliged to retransfer or release them at the request of the customer.
VII Claims for defects
The Supplier warrants against defects in quality and title of the delivery to the exclusion of any further claims - subject to Section VIII - as follows:
Warranty
- All parts which prove to be defective as a result of a circumstance prior to the transfer of risk shall be repaired or replaced free of defects at the Supplier's discretion free of charge. The Supplier shall be notified immediately in writing of the discovery of such defects. Replaced parts shall become the property of the Supplier.
- The Purchaser shall, after consultation with the Supplier, grant the Supplier the necessary time and opportunity to carry out all repairs and replacement deliveries which the Supplier deems necessary; otherwise the Supplier shall be released from liability for the consequences arising therefrom. Only in urgent cases of danger to operational safety or to prevent disproportionately large damage, in which case the Supplier must be notified immediately, shall the Purchaser be entitled to remedy the defect itself or have it remedied by third parties and to demand reimbursement of the necessary expenses from the Supplier.
- The Supplier undertakes to remedy defects contrary to the contract which impair the usability of the scope of delivery, provided that the defect is due to a defect in design, material or workmanship. This obligation shall only apply to such defects which occur during the warranty period from the time of transfer of risk of the scope of delivery and which were not known to the Purchaser at the time of conclusion of the contract. Defects of which the Purchaser could not have been unaware shall also be deemed to be known.
- Defects must be notified in writing within 48 (forty-eight) hours, at the latest, however, within 8 (eight) days from the discovery or from the recognizability of the defect, with mandatory indication of the project and order number and, if applicable, the serial number of the goods as well as the type of defect.
- Delivery of spare parts within the warranty period shall be made on identical terms as the original delivery of the order scope.
- The labor costs for the warranty replacement shall be borne by the customer. The defective part must be returned with a fully completed incident report within 60 days of discovery or from the time the defect becomes apparent. The transport costs for the return delivery shall be borne by the customer.
- The returned part will be checked with regard to the warranty claim. If this is negative, the repair/replacement costs as well as the transport costs will be charged. The omission or delay of the notification, the lack of indication of the project and order number and, if applicable, the serial number of the goods as well as the missing return delivery within the 2-month period from discovery or from recognizability of the defect, are not excusable and lead to the forfeiture of the right to warranty.
- Commercial agents are not authorized to accept notices of defects or to make binding promises in connection with defects.
- Further claims for damages (loss of production, consequential damages, loss of profit, etc.) are excluded.
- If the subsequent performance fails, the Purchaser may - without prejudice to any claims for damages - rescind the contract or reduce the remuneration. Within the scope of the statutory provisions, the Purchaser shall also have the right to rescind the contract if the Supplier - taking into account the statutory exceptions - allows a reasonable period of time set for it for subsequent improvement or replacement delivery due to a material defect to expire fruitlessly. If the defect is only insignificant, the Purchaser shall only be entitled to a reduction of the purchase price.
- No warranty shall be assumed in particular in the following cases: Unsuitable or improper use, faulty assembly or commissioning by the Purchaser or third parties, natural wear and tear, faulty or negligent handling, improper maintenance, unsuitable operating materials, defective construction work, unsuitable foundation soil, chemical, electrochemical or electrical influences - unless the Supplier is responsible for them.
- If the Purchaser or a third party carries out improper repairs, the Supplier shall not be liable for the resulting consequences. The same applies to changes made to the delivery item without the prior consent of the supplier.
- Notification of defects by the purchaser must be made in writing without delay. In the event of notices of defects, payments of the Purchaser may be withheld to an extent that is in reasonable proportion to the material defects that have occurred. The Purchaser may withhold payments only if a notice of defect is asserted about whose justification there can be no doubt. The Purchaser shall have no right of retention if its claims based on Defects are time-barred. If the notification of defects is unjustified, the Supplier shall be entitled to demand reimbursement from the Purchaser for the expenses incurred by it.
Legal defects
- If the use of the delivery item leads to the infringement of industrial property rights or copyrights in Germany, the Supplier shall, at its own expense, generally procure for the Purchaser the right to continue using the delivery item or modify the delivery item in a manner reasonable for the Purchaser in such a way that the infringement of property rights no longer exists. If this is not possible under economically reasonable conditions or within a reasonable period of time, the Purchaser shall be entitled to rescind the contract. Under the aforementioned conditions, the Supplier shall also be entitled to withdraw from the contract. In addition, the Supplier shall indemnify the Purchaser against any undisputed or legally established claims of the holders of the industrial property rights concerned. Notification of defects by the Purchaser must be made in writing without delay. In the case of notices of defects, payments by the Purchaser may be withheld to an extent which is in reasonable proportion to the material defects which have occurred. The Purchaser may withhold payments only if a notice of defect is asserted about which there can be no doubt as to its justification. The Purchaser shall have no right of retention if its claims based on Defects are time-barred. If the notification of defects is unjustified, the Supplier shall be entitled to demand reimbursement of the expenses incurred by it from the Purchaser.
- Subject to Section VIII. 2, the obligations of the Supplier set forth in Section VII. 7 shall be conclusive in the event of infringement of protection or copyright. They shall only exist if
- the Purchaser notifies the Supplier without delay of any asserted infringements of industrial property rights or copyrights,
- the Purchaser supports the Supplier to a reasonable extent in defending the asserted claims or enables the Supplier to carry out the modification measures in accordance with Section VII. 7,
- the supplier reserves the right to take all defensive measures, including out-of-court settlements,
- the defect of title is not based on an instruction of the Purchaser and
- the infringement of rights has not been caused by the fact that the Purchaser has modified the delivery item without authorization or has used it in a manner not in accordance with the contract.
VIII. Liability
- The Seller's liability shall be governed exclusively by the agreements made in the above clauses. All rights not expressly granted therein, e.g. to delivery of a defect-free item, rescission of the contract or reduction as well as to compensation for damages of any kind, including such damages that have not occurred to the delivery item itself, and irrespective of the legal grounds, are excluded.
- Claims for damages by the purchaser due to a material defect are generally excluded. This shall not apply in the event of fraudulent concealment of the defect, failure to comply with a quality guarantee, injury to life, limb or health and in the event of intentional or grossly negligent breach of duty by the Supplier. A change in the burden of proof to the detriment of the Purchaser is not associated with the above provision. Further or other claims of the Purchaser based on a Defect than those provided for in Clauses VII. and VIII. of these Conditions are excluded.
- Unless otherwise provided for in these provisions, any other claims for damages of the Purchaser, irrespective of their legal basis, in particular for breach of duties arising from the contractual obligation and from tort, shall be excluded. This shall not apply insofar as liability is assumed as follows:
- according to the product liability law
- With intent
- in the event of negligence on the part of owners, legal representatives or executives,
- in the event of fraudulent intent,
- in the event of non-compliance with an assumed guarantee,
- due to culpable injury to life, body or health, or
- due to the culpable violation of essential contractual obligations
- However, the claim for damages for the breach of material contractual obligations shall be limited to the foreseeable damage typical for the contract, unless another of the aforementioned cases applies. A change in the burden of proof to the detriment of the Purchaser is not associated with the above provisions.
IX. Limitation
- Claims of the Purchaser shall become statute-barred after 12 months. §§ Sections 438 para. 1 no. 2, 479, 634 a) para. 1 no. 2BGB shall remain unaffected. Insofar as the Supplier is liable in accordance with the provisions of Section VIII of these Terms and Conditions, the statutory limitation period shall apply.
X. Software usage
- Insofar as software is included in the scope of delivery, the Purchaser shall be granted a non-exclusive right to use the delivered software including its documentation. It shall be provided for use on the delivery item intended for this purpose. Use of the software on more than one system is prohibited.
- The Purchaser may only reproduce, revise, translate or convert the software from the object code to the source code to the extent permitted by law (§§ 69 a ff. UrhG).
- The Purchaser undertakes not to remove manufacturer's details - in particular copyright notices - or to change them without the Supplier's prior express consent. All other rights to the software and the documentation, including copies, shall remain with the Supplier or the software supplier. The granting of sublicenses is not permitted.
XI. Applicable law, place of jurisdiction, place of performance, written form and partial invalidity
- Place of performance for payment and for delivery is 88481 Balzheim
- All legal relations between the Supplier and the Purchaser shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
- The place of jurisdiction shall be the court having jurisdiction for the Supplier's registered office in Ulm. However, the Supplier shall be entitled to bring an action at the Purchaser's principal place of business.
- Subsidiary agreements, reservations, amendments and supplements require our written confirmation to be valid.
- If any provision in these Terms and Conditions of Sale and Delivery or any provision in the context of other agreements with reference to the supply contract is or becomes invalid, the validity of all other provisions or agreements shall not be affected thereby.
Balzheim in July 2019
Registergericht Ulm HRA 5278, Sitz: Balzheim
Geschäftsführerin:
M.Sc. (TUM) Caroline Walleter-Plersch
Carl-Otto-Weg 14/2
D-88418 Balzheim
Tel.: +49–7347–9572-0
Fax: +49–7347–9572-22
info@kti-plersch.com
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General rental conditions
for use in business transactions between entrepreneurs
- General
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Mietern. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Mieter auf dessen Kosten zu beschaffen. Sind wir dem Mieter dabei behilflich, so trägt der Mieter auch insoweit die Kosten.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen), bedürfen der Schriftform.
1.6. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) findet keine Anwendung.
- Conclusion of contract
2.1. Unsere Angebote sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Datenblätter sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, soweit die Genauigkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gleiches gilt für Angaben, die in einem Prospekt, Katalog oder unserem Internetauftritt enthalten sind. Wenn sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist das Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
2.2. Die Bestellung der Mietsache durch den Mieter gilt als Annahme unseres Angebotes, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
2.3. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis eine Woche vor vereinbarter Auslieferung zu stornieren. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch, hat er eine Stornogebühr von 30% des Mietzinses an uns zu zahlen. Bemessungsbeitrag ist der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zuzüglich eventuell bereits angefallener Transport- und Verpackungskosten. Nach diesem Zeitpunkt ist auch im Falle einer Stornierung der gesamte vereinbarte Mietzins zuzüglich eventuell bereits angefallener Kosten für den Hin-/Rück-Transport vom Mieter zu zahlen.
2.4. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages können wir eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Vertrag insoweit nicht zustande kommt.
- Scope of services
3.1. Angaben zu Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit sowie Tauglichkeit für bestimmte Einsatzzwecke (z.B. Gebrauchswerte, Temperaturen, Verwendungszweck, Belastbarkeit, Toleranzen, Kapazitäten, Lautstärke oder ähnliches) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) erfolgen stets ohne Gewähr und sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit nicht die Verwendbarkeit zum ausdrücklich und schriftlich vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
3.2. Wir erbringen keine Beratungsleistung in Form einer Anlagenplanung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nicht geschuldet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nur durch fachkundige Personen ausgeführt werden soll, z.B. einen Kältefachbetrieb oder Kältefachpersonal bei dem Mieter.
3.3. Im Falle eines nicht durch den Mieter verschuldeten Ausfalls der Mietsache werden wir innerhalb angemessener Zeit durch Reparatur oder Austausch der Mietsache Abhilfe schaffen.
3.4. Wir sind dazu berechtigt, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen.
- Duties of the tenant
4.1. Der Mieter hat uns unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mitzuteilen. Der Mieter hat uns auch auf Besonderheiten am Aufstellort hinzuweisen, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme (sofern vereinbart) entgegenstehen könnten. Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, trägt der Mieter.
4.2. Der Mieter ist für eine sorgfältige und fachgerechte Bedienung, Pflege und Winterschutz der Mietsache verantwortlich. Der Mieter hat bei der Nutzung und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Betriebsanleitung zu beachten und einzuhalten. Der Mieter hat die Frostsicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Rücktransport des Mietgegenstandes.
4.3. Der Mieter hat die Mietsache während der Mietzeit zu unterhalten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, uns Mängel oder Störungen der Mietsache unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen. Zudem hat der Mieter die Mietsache täglich daraufhin zu überprüfen, ob im Display Störmeldungen oder Inspektionsmeldungen angezeigt werden. Sollte dies der Fall sein, hat der Mieter uns ebenfalls unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, unter Angabe des Textes, der im Display aufleuchtet hierüber zu unterrichten. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Störmeldung selbst zu bearbeiten. Sämtliche Wartungs- und Reparaturmaßnahmen sind mit uns abzustimmen. Soweit in diesen AMB nichts anderes geregelt ist, ist es dem Mieter nicht gestattet, Wartungen oder Reparaturen an der Mietsache selbst auszuführen oder durch Drittfirmen ausführen zu lassen. Gleiches gilt für Umbauten und Umprogrammierungen am Mietobjekt.
4.4. Die in vorgegebenen Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden allein von uns oder durch von uns beauftragte Unternehmen durchgeführt. Die Zeitpunkte und Dauer der Inspektionsintervalle werden dem Mieter mitgeteilt oder ergeben sich aus den die Mietsache begleitenden Unterlagen, die der Mieter sorgfältig zu lesen hat. Sofern eine Inspektion durch Erreichen einer bestimmten Anzahl an Betriebsstunden fällig wird, hat der Mieter uns dies mindestens zwei Woche vor dem Inspektionszeitpunkt mitzuteilen, damit die Arbeiten von uns rechtzeitig ausgeführt werden können. Wir werden während einer durchzuführenden Inspektion Rücksicht auf die betrieblichen Belange des Mieters nehmen. Eine inspektionsbedingte temporäre nicht Nutzbarkeit der Mietsache ist vom Mieter hinzunehmen.
4.5. Sämtliche etwaig für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache erforderlichen Genehmigungen / Erlaubnisse von Behörden oder Dritten holt der Mieter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ein.
4.6. Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Ort als den ursprünglich vertraglich vereinbarten Ort bedarf unserer Zustimmung. Sollte kein Ort vertraglich vereinbart sein, darf die Mietsache nicht ohne unsere Einwilligung in ein anderes Land gebracht werden.
4.7. Dem Mieter allein obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Normen, die der Betrieb der Mietsache mit sich bringt inkl. einer etwaig erforderlichen Dichtheitskontrolle nach den anwendbaren Vorschriften. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass insbesondere bei der Bedienung der elektrischen Anlage der Mietsache nur Personal eingesetzt wird, welches über das erforderliche Wissen zur Vermeidung von elektrischen Gefahren und Verletzungen verfügt und alle einschlägigen Vorschriften einschließlich anwendbarer DIN-Vorschriften beachtet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten in Intervallen von 6 Monaten, sofern die Mietdauer diesen Zeitraum überschreitet, die fachgerechte elektrotechnische Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Mietsache) durchzuführen. Der Mieter trägt auch allein dafür Sorge, dass die Mietsache zum Einsatz für bestimmte vom Mieter vorgesehene Zwecke geeignet und zugelassen ist und entsprechenden Anforderungen entspricht, wie z.B. im Lebensmittelbereich.
4.8. Wir reinigen vor dem Versand die Gebrauchtgeräte und – soweit erforderlich – die Neugeräte. Verunreinigungen, die danach auftreten, sei es durch den Versand oder aus einem anderen Grund, hat der Mieter selbst zu beseitigen. Gebrauchtgräte können zu den verschiedensten Zwecken eingesetzt worden sein. Dem Mieter obliegt es daher durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eigene Systeme nicht durch den Anschluss der Gebrauchtgeräte verunreinigt werden.
4.9. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl zu treffen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten und uns gegebenenfalls bei der Erstattung einer Strafanzeige zu unterstützen. Im Falle einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Mietsache durch Dritte hat der Mieter den Dritten unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht und uns darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat uns in diesem Fall zudem den exakten Standort der Mietsache mitzuteilen.
4.10. Der Mieter hat für die Ableitung des Kondensats Sorge zu tragen.
- Subletting
5.1. Der Mieter ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
5.2. Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter zur Sicherheit schon jetzt sämtliche Mietzinsansprüche betreffend die Mietsache an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Duty to examine and to give notice of defects
6.1. Die Mietsache ist unverzüglich nach Ablieferung an den Mieter oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Mieter genehmigt, wenn uns nicht binnen drei Werktag nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Mietsache als vom Mieter genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Mieter bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.2. Auf unser Verlangen hin ist eine beanstandete Mietsache frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Mietsache sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Beginning and end of the rental period
7.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Der Übergabe an den Mieter steht eine Übergabe an dessen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen gleich.
7.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestmietzeit zwei Monate und die Kündigungsfrist zwei Wochen. Die Mindestmietzeit verlängert sich immer automatisch um einen Monat, sofern der Mietvertrag nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
7.3. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt grundsätzlich bis zur vollständigen Rücklieferung der Mietsache und endet nicht mit Beendigung der Nutzung oder Abmeldung. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit oder der Mindestmietzeit zu zahlen.
7.4. Beide Parteien haben beim Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Wir sind insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, sofern auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzanmeldung vorliegt.
- Transfer of use and return of the leased property
8.1. Im Mietpreis ist der Transport der Mietsache nicht enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter die Mietsache bei einer von uns benannten Stelle nach Mitteilung der Bereitstellung abzuholen und auch an einer von uns benannten Stelle zurückzugegeben. Wünscht der Mieter, dass wir die Mietsache an einen von ihm benannten Ort verbringen und/oder abholen, werden Anlieferung und gegebenenfalls Rücklieferung gesondert von uns berechnet. Der Mieter trägt die Transportgefahr.
8.2. Die Gebrauchsüberlassung und Übergabe der Mietsache erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Mieter, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen den Besitz an der Mietsache erhalten haben. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem uns der Besitz an einem von uns angegebenen Ort übergeben wurde. Die Übergabe an eine Transportperson genügt hierfür nicht.
8.3. Für die Lagerung von notwendigem Verpackungsmaterial wie Transportkisten und bestelltem aber nicht benötigtem Zusatzmaterial hat der Mieter bis zur Rücklieferung selbst Sorge zu tragen und dies sicher zu verwahren. Der Mieter hat auch für geeignetes Gerät zum Abladen und Aufladen Sorge zu tragen, wie zum Beispiel für einen geeigneten Gabelstapler oder Kran sowie für Personal, welches diese Geräte bedienen kann, es sei denn, der Mieter hat dies explizit bei uns zusammen mit dem Transport mit in Auftrag gegeben.
8.4. Bei Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, zusammen mit der Kündigung, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Rücklieferung, den Termin für den von ihm selbst organisierten Rücktransport mitzuteilen. Wir werden dem Mieter dann die verbindliche Adresse für die Rücklieferung mitteilen.
8.5. Ist ein Rücktransport durch uns vereinbart, so muss zusammen mit der Kündigung, in jedem Fall aber spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Mietzeitraums, ein Abholtermin mit uns vereinbart werden. Das Mietobjekt ist an einem leicht zugänglichen Ort und in transportfähigem Zustand bereitzuhalten. Dies bedeutet, dass der Mietgegenstand vom Mieter verladungsfertig bereitgestellt ist und nur noch aufgeladen werden muss, gegebenenfalls wie bei der Anlieferung/Abholung verpackt. Kann der Mieter dies nicht gewährleisten, trägt er die Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der Verhinderung der Abholung den vereinbarten Mietzins sowie die Kosten einer erneuten Anfahrt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
- Remuneration
9.1. Alle Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in EURO und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wie Transport, Be- und Entladung, Aufbau, Inbetriebnahme und Abbau, Steuern, Abgaben, Versicherungen, und Betriebskosten werden gesondert berechnet. Die Preise gelten für den vereinbarten oder von uns bestätigten Liefer- und Leistungsumfang. Mehrarbeit und Sonderleistungen werden separat nach den bei uns geltenden Tarifen berechnet, einschließlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten. Wird der vertraglich vereinbarte Einsatzumfang der Mietsache überschritten, so hat der Mieter uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Mieter die Miete zu verlangen, die für den tatsächlichen Einsatzumfang geschuldet wäre.
9.2. Nicht im Mietpreis enthalten sind die allgemeinen Betriebskosten einschließlich Kältemittel, Strom, Heizöl und Gas bei Heizgeräten sowie der Technikereinsatz zum Wechsel und der Erneuerung der Betriebsmittel.
- Terms of payment and default
10.1. Soweit sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Mietzins (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sollte im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart worden sein, so ist ein solcher gleichwohl nicht statthaft, wenn sich der Mieter mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Zahlungsverzug befindet.
10.2. Wir sind zur Rechnungsstellung am Anfang einer Mietperiode oder des vertraglich vereinbarten Abrechnungsturnus berechtigt. Die Abrechnung erfolgt jedoch mindestens einmal pro Quartal. Am Ende wird eine Schlussrechnung erstellt. Wir sind auch berechtigt, den gesamten Mietpreis oder Teile davon als Vorauskasse zu verlangen. Sollten wir von diesem Recht Gebrauch machen, erfolgt eine Auslieferung nur nach Geldeingang.
10.3. Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, für die Dauer der Mietzeit eine Sicherheit in Geld (Kaution) in Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter hat das Recht, diese Mietsicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
10.4. Bei Zahlungen ohne Angabe der Rechnungsnummer und ohne Zahlungsavis wird grundsätzlich die älteste Rechnung zuerst ausgeglichen.
10.5. Kommt der Mieter mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, haben wir das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters bei diesem abzuholen. Der Mieter hat den ungehinderten Zugang und Abtransport der Mietsache zu gewährleisten.
10.6. Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Mietzins während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
10.7. Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt.
10.8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
10.9. Wir erbringen keine Bauleistung im Sinne des § 48 Absatz 1 EStG oder § 13b Absatz 2 UStG. Der Rechnungsbetrag ist daher ohne Abzug vollständig an uns zu zahlen.
- Limitation and reduction
11.1. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
11.2. Andere Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; andernfalls in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3. Im Falle eines Mangels ist der Mieter nicht zur Mietkürzung berechtigt. Eine Ausnahme gilt für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Mängel. Das Recht des Mieters zur Rückforderung überzahlter Miete auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt unberührt.
- Disclaimer
12.1. Die Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ist nach Maßgabe dieses Artikel 12 eingeschränkt.
12.2. Unsere verschuldensunabhängige Haftung wegen Mängeln der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, wird ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung.
12.3. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung/Bereitstellung und – sofern geschuldet – Installation der Mietsache., dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Schutz- oder Obhutspflichten, die dem Mieter die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Mieters oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
12.4. Soweit wir gemäß Ziff. 12.3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Mietsache sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Mietsache typischerweise zu erwarten sind.
12.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
12.7. Die Einschränkungen dieser Ziff. 12 (Haftungsausschluss) gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Einschränkungen dieser Ziff. 12 (Haftungsausschluss) gelten auch nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Liability of the tenant
13.1. Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder diesen AMB festgelegten Verpflichtungen entstehen.
13.2. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die uns / dem Eigentümer der Mietsache aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeige, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden nicht verursacht haben, den Mieter.
13.3. Etwaig weitergehende gesetzliche oder individualvertragliche Ansprüche gegen den Mieter bleiben in jedem Fall bestehen.
- Property rights
14.1 The rented item shall under no circumstances become the property of the renter or a third party. The right of ownership shall also extend to the products resulting from the processing, mixing or combination of our rented items at their full value. If, in the event of processing, mixing or combining with goods of third parties, their right of ownership remains, we shall acquire co-ownership in proportion to the invoice values of the processed, mixed or combined goods.
- Assembly and commissioning
15.1. Bei Mietverträgen mit Montage und/oder Inbetriebnahme der Mietsache hat der Mieter auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen – alle Erd-, Bau-, Maurer-, Stemm- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, – eine ebene, dauerhaft feste Aufstell-/Lagerfläche für die Anlage, – die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes, – einen passenden Stapler oder Kran für die Be- oder Entladung, – die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, – Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, – schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen, – wasserseitige Verrohrung, einschl. aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen, – Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat, – Stromeinspeisung bis zum Hauptschalter, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert), – erforderliche Signal- und Busleistungen, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert), – Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme, – Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von ICS-CE angeboten, – Bereitstellung und Heranführen von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahme-Zeit, – hydraulischer Abgleich des Wassersystems und sonstiger Einregulierungsarbeiten, – zusätzliche, nicht durch uns zu vertretende, Inbetriebnahme und Einweisungen, – Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
15.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Mieter die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
15.3. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein.
15.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Mieter in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch uns zu tragen.
15.5. Der Mieter hat unseren Mitarbeitern und sonstigen von uns beauftragen Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zu Grunde gelegt.
15.6. Sofern nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme geschuldet ist, so werden die von uns installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Mieters mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden wir mit dem Mieter abstimmen. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Mieter die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokoll aufgenommen.
15.7. Bei Montage, Inbetriebnahme und Service gelten ergänzend auch unsere Allgemeinen Servicebedingungen.
- Insurance
16.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache mindestens zum Wiederbeschaffungswert der Mietsache gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie Sachbeschädigung zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Zudem wird der Mieter dafür Sorge tragen, dass die Mietsache auf seinem Betriebsgelände oder am sonstigen Einsatzort angemessen gegen Diebstahl gesichert wird.
16.2. Die sich aus dem Versicherungsvertrag betreffend das Mietobjekt ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
- Applicable law / place of jurisdiction
17.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Final provision (severability clause)Should an individual clause of the above AMB be invalid, the remainder of the concluded contract shall remain valid. The invalid clause shall be replaced by the corresponding statutory provision.
Balzheim in July 2022
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